Nachlassangelegenheiten

Das Nachlassgericht ist unter anderem zuständig für

· die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten oder Erbverträgen

· die Eröffnung von Testamenten oder Erbverträgen nach Eintritt des Erbfalls

· die Erteilung von Erbscheinen

· die Entgegennahme von Erbausschlagungen




Terminstage für die oben aufgeführten Zuständigkeiten sind wie folgt, jeweils von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr:

Montags: Erblasser mit Nachnamen L-S
Dienstags: Erblasser mit Nachnamen A, B, T-Z
Donnerstags: Erblasser mit Nachnamen C-K


Eine Tätigkeit des Nachlassgerichts ist zwingend erforderlich, wenn nach Eintritt eines Erbfalls ein Testament hinterlassen worden ist. Dieses ist unverzüglich dem Nachlassgericht im Original zur Eröffnung vorzulegen.


Für die Anträge werden zum Nachweis Sterbe- und /oder Geburtsurkunden etc. benötigt sowie das Formular Erbenfragebogen.


Bitte bringen Sie bei Erbscheinsanträgen unbedingt das Formular Erbscheinsantrag ausgefüllt mit.


Die Erbausschlagung ist auch ohne Nachweis einer Verwandtschaft möglich, da hier nur eine Erklärung protokolliert, aber nicht die Wirksamkeit überprüft wird. Bitte bringen Sie dazu unbedingt das Datenblatt Erbausschlagung ausgefüllt mit.


Erbausschlagungen können durch das für Ihren Wohnort zuständige Amtsgericht – Nachlassgericht – beurkundet werden. Der Eingang dort ist fristwahrend.

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufe enthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren aktuellen Wohnort haben, wenn dieser nicht mit dem letzten Wohnort des Erblassers übereinstimmt.

Bei Unklarheiten können Sie unter Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und Gerichtsverzeichnis das zuständige Gericht ermitteln.


Weiteres finden Sie hier:

Allgemeines

Nachlassverfahren | Nds. Landesjustizportal

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